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Steuerberaterprüfung und -bestellung
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Wer Steuerberater/in werden möchte, kommt an der Steuerberaterkammer nicht vorbei. Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg dorthin, sind für die Organisation und Durchführung der Prüfung wie auch für Ihre Bestellung als Steuerberater/in zuständig.
Zulassung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung ist eine staatliche Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wird – in unserem Fall ist dies die Senatsverwaltung für Finanzen. Die Teilnahme setzt die Zulassung zur Prüfung voraus, die bei uns zu beantragen ist. Es gibt zwei verschiedene Ausbildungswege, die zur Zulassung führen.
Die Ausbildungswege
Akademischer Ausbildungsweg
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben. Dies können Studiengänge mit einem Abschluss als Diplom-Volkswirt/in, Diplom-Kauffrau/-mann, Diplom-Betriebswirt/in, Diplom-Wirtschaftsingenieur/in oder Diplom-Handelslehrer/in sein.
Nach dem Abschluss müssen Sie auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens drei Jahre und zumindest 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sein. Sollte die Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums mehr als vier Jahre betragen, verkürzt sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.
Beruflicher Ausbildungsweg
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist auch ohne akademische Vorerfahrung möglich – nämlich wenn Sie einen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erlangt haben, etwa als Steuerfachangestellte/r, als Rechtsanwaltsfachangestellte/r oder als Bilanzbuchhalter/in.
Um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, müssen Bewerber/innen mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern für mindestens acht Jahre eine praktische Tätigkeit von zumindest 16 Wochenstunden nachweisen. Bei einer erfolgreich abgelegten Prüfung zur Steuerfachwirtin/zum Steuerfachwirt verkürzt sich dieser Zeitraum auf sechs Jahre.
„Vom Berufswunsch bis zur Bestellung als Steuerberater – wir stehen Ihnen gern unterstützend zur Seite.“
Karin Schopp
Vizepräsidentin der Steuerberaterkammer Berlin
Prüfungsverfahren
Die Steuerberaterprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, bestehend aus drei Aufsichtsarbeiten, und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsinhalte sind gesetzlich vorgegeben, wobei die schriftlichen Aufsichtsarbeiten von der Finanzverwaltung erstellt werden – ein Mitspracherecht seitens der Steuerberaterkammer ist nicht vorgesehen.
Gebiete der Steuerberaterprüfung sind steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer, Verbrauch- und Verkehrsteuern, Handelsrecht, Grundzüge des Zollrechts, des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, außerdem Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht.
Es müssen nicht alle genannten Gebiete Gegenstand der Prüfung sein.
Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen können die Steuerberaterprüfung auf Antrag in verkürzter Form ablegen. Sie besteht dann aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung, wobei die Prüfungsgebiete Handelsrecht, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wegfallen.
Termine für die Steuerberaterprüfung
Steuerberaterprüfung 2024: 8. – 10. Oktober 2024
Steuerberaterprüfung 2025: 7. – 9. Oktober 2025
Steuerberaterprüfung 2026: 6. – 8. Oktober 2026
Steuerberaterprüfung 2027: 5. – 7. Oktober 2027
Prüfungsergebnisse
Über das Informationsportal Steuerberaterprüfung können Sie nach Anmeldung Informationen, Merkblätter und die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung abrufen.
Die Zugangsdaten wurden Ihnen zusammen mit dem Bescheid über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung übersandt.
Die Bestellung als Steuerberater/-in
Erst wenn die Bestellung als Steuerberater/-in durch die zuständige Steuerberaterkammer erfolgt ist, darf der Beruf ausgeübt werden. Wir sind für all diejenigen zuständig, die ihre berufliche Niederlassung im Land Berlin begründen möchten.
Voraussetzung für die Bestellung bzw. Wiederbestellung ist selbstverständlich das Bestehen (oder die Befreiung von) der Steuerberaterprüfung – des Weiteren die persönliche Eignung der Bewerber/-innen und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Sollten Sie all diesen Vorgaben entsprechen, füllen Sie bitte das amtlich vorgeschriebene Formular aus und senden Sie es uns zu. Wer plant, Syndikus-Steuerberater/-in zu werden, reicht bitte zusätzlich die Erklärung zur Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater/in, die erforderliche Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie eine Kopie des Anstellungsvertrags ein. Bitte beachten Sie unser Merkblatt für gewerbliche Arbeitgeber/-innen, die eine Steuerberaterin/einen Steuerberater beschäftigen wollen.
Zusätzlich senden Sie uns bitte auch die Bescheinigung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung bzw. die Bescheinigung der Finanzverwaltung oder Steuerberaterkammer über die Befreiung von der Prüfung.
Rechtsanwältinnen/-anwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen/-anwälte, Wirtschaftsprüfer/-innen oder vereidigte Buchprüfer/-innen benötigen zudem eine Bescheinigung ihrer Berufsorganisation bzw. sonstiger zuständiger Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
Bitte beantragen Sie bei Ihrem Bürgeramt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (gemäß § 30 Abs. 5 BZRG – Belegart „O“). Es wird dann vom Bundesamt für Justiz direkt an uns gesendet.
Berufshaftpflichtversicherung
Bei einer geplanten selbstständigen Berufsausübung ist die Bestätigung eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (nach § 67 StBerG, § 51 ff. DVStB) einzureichen. Hier genügt eine vorläufige Deckungszusage.
Bewerber/innen, die ihren Beruf im Angestelltenverhältnis oder als freie Mitarbeiterin/freier Mitarbeiter bei Personen im Sinne des § 3 StBerG ausüben wollen, genügen der Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn sie in die der Auftraggeberin/des Auftraggebers bzw. der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers einbezogen sind und keine eigenen Mandantinnen/Mandanten betreuen. Auch dies muss durch eine Bestätigung des Berufshaftpflichtversicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Bei Rechtsanwältinnen/-anwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/-anwälten, Wirtschaftsprüferinnen/-prüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/-prüfern, die sich als Steuerberater/innen bestellen lassen wollen, wird eine Berufshaftpflichtversicherung anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53 a DVStB erfüllt.
Gebührenordnung
Mit Stellung des Antrags auf Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater/in wird gemäß § 2 Nr. 2.1 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Berlin eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro fällig. Die vollständige Gebührenordnung finden Sie hier.