Inhalt
Steuerberater/innen
Einfach gut beraten
Sie sind die Expertinnen und Experten für steuerliche Angelegenheiten. Sie begleiten und unterstützen ihre Mandantinnen und Mandanten bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten und vertreten sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
„Ich möchte mich insbesondere für die Reform der Steuerberaterprüfung einsetzen.“
Christin Weigel
Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Berlin
Mandatsverhältnis
Gute Aussichten für beide Seiten
Ein erfolgreiches Mandatsverhältnis beginnt häufig mit unserem Suchdienst. Hier sind alle Steuerberater/innen Berlins verzeichnet, die Sie nach Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt suchen können.
Der Kontaktaufnahme danach folgt in der Regel ein erstes Gespräch – zum persönlichen Kennenlernen und um den Umfang des Auftrags sowie die voraussichtliche Höhe der anfallenden Gebühren zu bereden. Sollte hierbei eine Steuerberatungsauskunft gegeben werden, können bereits für dieses Erstgespräch Kosten anfallen.
Die Beauftragung mit Ihren steuerlichen Angelegenheiten kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Bevollmächtigen zu einer Vertretung gegenüber Finanzämtern oder Finanzgerichten ist jedoch nur schriftlich wirksam. Auch eine Zustellungsvollmacht kann erteilt werden; Schreiben und Bescheide der Behörden gelangen dann direkt zur Steuerberaterin/zum Steuerberater.
Wir empfehlen auf jeden Fall, einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag abzuschließen, weil darin der konkrete Auftragsumfang, Kündigungsfristen oder die Höhe des Haftungsbetrags festgehalten werden können.
Erforderliche Unterlagen sollten zeitnah und vollständig an die Steuerberaterin/den Steuerberater übergeben werden, damit eine zügige Bearbeitung und die Einhaltung gesetzlicher Fristen gewährleistet werden kann.
Während der Bearbeitung Ihres Auftrags klärt die Steuerberaterin/der Steuerberater mit Ihnen offene Fragen, weist auf steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und einschlägige Gesetzesänderungen hin und informiert Sie über den Schriftwechsel mit Dritten, wie etwa Finanzämtern.
Nach Erledigung des Auftrags kann die Steuerberaterin/der Steuerberater die erbrachten Leistungen abrechnen. Sie erhalten die Arbeitsergebnisse und Sie bekommen Ihre Unterlagen zurück.
Der Steuerberatungsvertrag kann beiderseits gekündigt werden.
Berufsaufsicht
Geschulte Augen, offene Ohren
Die Steuerberaterkammer Berlin überwacht die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder – darunter versteht man alle Normen, die eine unabhängige, eigenverantwortliche, gewissenhafte und verschwiegene Berufsausübung ohne berufswidrige Werbung vorgeben.
Geht eine Beschwerde gegen eine Steuerberaterin/einen Steuerberater ein, können wir sie/ihn dazu auffordern, Auskunft zu geben, Handakten vorzulegen oder persönlich vorzusprechen. Ist die Verletzung einer Berufspflicht nachgewiesen, sprechen wir eine Rüge gemäß § 81 StBerG aus oder beantragen in schwerwiegenden Fällen die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Je nach Schwere der Pflichtverletzung kann es eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder ein Berufsverbot nach sich ziehen.
Was tun, wenn’s Schwierigkeiten gibt?
Treten bei der Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater Probleme auf, sollten Sie zunächst das Gespräch mit ihr/ihm suchen. Ist keine Klärung möglich, dann wenden Sie sich bitte schriftlich an uns, die Steuerberaterkammer Berlin, Wichmannstraße 6, 10787 Berlin. In Ihrer Beschwerde sollten Sie den maßgeblichen Sachverhalt schildern, Unterlagen in Kopie beifügen und Ihre Anschrift angeben. Das Beschwerdeverfahren ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte, dass wir bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht behilflich sein können, da dies die Aufgabe der Zivilgerichte ist. Auf Antrag vermitteln wir Sie aber gern bzw. erteilen im Rahmen unserer Möglichkeiten Auskunft über Name, Adresse und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberaterin/des Steuerberaters, damit Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Als Steuerberaterkammer vermitteln wir auch zwischen unseren Mitgliedern und ihren Auftraggeberinnen/-gebern. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der § 1025 ff. ZPO – das heißt, wir können keinen Schiedsspruch fällen, sondern nur auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinwirken.
Honorarbeispiele
1. Beispiel Arbeitnehmer/in
Für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer wird die Einkommensteuererklärung erstellt; außerdem werden die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ermittelt. Sollten weitere Einkünfte erzielt worden sein, werden für ihre Ermittlung weitere Gebühren berechnet.
Jahreseinkommen: 40.000,00 Euro | Jahreshonorar |
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Einkommensteuererklärung | 318,30 Euro |
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit | 106,10 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 20,00 Euro |
Summe netto (zzgl. Ust.) | 444,40 Euro |
2. Beispiel Freiberufler/in
Für die Freiberuflerin/den Freiberufler führt die Steuerberaterin/der Steuerberater die vereinbarten monatlichen steuerlichen Aufzeichnungen. Der Gewinn wird durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Freiberuflerin/der Freiberufler stellt geordnete Belege zusammen und lässt sie monatlich erfassen, damit die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden kann. Außerdem wird eine betriebswirtschaftliche Auswertung angefertigt, wodurch die Freiberuflerin/der Freiberufler die Geschäftsentwicklung stets im Blick hat.
Jahresumsatz: 80.000,00 Euro | Jahreshonorar |
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Führen monatl. steuerl. Aufzeichnungen inkl. Abgabe der USt.-Voranmeldungen | 1.377,60 Euro |
Lohnbuchführung (ein Mitarbeiter) | 360,00 Euro |
Überschussrechnung Umsatzsteuerjahreserklärung Einkommenssteuererklärung Entgelt für Post- und Telekommunikation |
582,75 Euro 145,50 Euro 369,00 Euro 368,00 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 3.202,85 Euro |
3. Beispiel Mittelständischer Betrieb
Im Fall einer GmbH erledigt die Steuerberaterin/der Steuerberater die laufende Finanzbuchführung und besorgt die Lohnbuchhaltung für zehn Mitarbeiter/innen mit Festlöhnen. Dazu kommen der Jahresabschluss mit E-Bilanz und Anhang sowie alle notwendigen betrieblichen Steuererklärungen.
Jahresumsatz: 2.000.000,00 Euro | Jahreshonorar |
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Buchführung | 14.428,80 Euro |
Lohnbuchführung (10 Mitarbeiter) | 3.600,00 Euro |
Jahresabschluss, einschließlich Anhang und E-Bilanz | 4.501,10 Euro |
Körperschaftsteuererklärung | 637,20 Euro |
Umsatzsteuererklärung | 640,80 Euro |
Gewerbesteuererklärung | 477,90 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 840,00 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 25.125,80 Euro |
4. Beispiel Start-up-GmbH
Im Fall einer Start-up-GmbH kümmert sich die Steuerberaterin/der Steuerberater um die Lohnbuchhaltung für drei Mitarbeiter/innen mit Festlöhnen, um die laufende Finanzbuchführung, um den Jahresabschluss einschließlich E-Bilanz sowie um notwendige betriebliche Steuererklärungen.
Einmalige Kosten
Honorar einmalig | |
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Steuerrechtliche Erstberatung | 150,00 Euro |
Korrespondenz mit dem Finanzamt (Erfassung, Steuernummer) | 120,00 Euro |
Eröffnungsbilanz | 100,00 Euro |
Einrichtung der Finanzbuchführung | 100,00 Euro |
Einrichtung der Lohnbuchführung | 100,00 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 20,00 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 590,00 Euro |
Laufende Kosten
Jahresumsatz: 100.000,00 Euro | Jahreshonorar |
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Buchführung | 1.486,80 Euro |
Lohnbuchführung | 720,00 Euro |
Jahresabschluss einschließlich E-Bilanz | 1.530,00 Euro |
Körperschaftsteuererklärung | 199,50 Euro |
Umsatzsteuerjahreserklärung | 171,30 Euro |
Gewerbesteuererklärung | 199,50 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 536,00 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 4.843,10 Euro |
5. Beispiel Start-up-Einzelunternehmen ohne Angestellte
Die monatlichen steuerlichen Aufzeichnungen und die Ermittlung des Gewinns durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung gehören zu den Hauptaufgaben von Steuerberaterinnen und Steuerberatern in der Zusammenarbeit mit nicht buchführungspflichtigen Unternehmerinnen/Unternehmern. Geordnete Belege werden monatlich erfasst, damit die Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt werden kann. Als Kurzinformation und Übersicht erhält die Mandantin/der Mandant eine betriebswirtschaftliche Auswertung.
Einmalige Kosten
Honorar einmalig | |
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Steuerrechtliche Erstberatung | 150,00 Euro |
Korrespondenz mit dem Finanzamt (Erfassung, Steuernummer) | 100,00 Euro |
Einrichtung der Finanzbuchführung | 100,00 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 20,00 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 370,00 Euro |
Laufende Kosten
Jahresumsatz: 30.000,00 Euro | Jahreshonorar |
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Führen monatl. steuerl. Aufzeichnungen inkl. USt.-Voranmeldung | 856,80 Euro |
Überschussrechnung | 304,50 Euro |
USt.-Jahreserklärung | 145,50 Euro |
Gewerbesteuererklärung | 145,50 Euro |
Einkommensteuererklärung | 145,50 Euro |
Entgelt für Post- und Telekommunikation | 251,36 Euro |
Summe netto (zzgl. USt.) | 1.849,16 Euro |
Ihre Fachberater/innen
Fachberater/in für internationales Steuerrecht
In allen Fragen rund um die Themen Außensteuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise sowie Besteuerung von Steuerausländerinnen/-ausländern in Deutschland bzw. inländischen Steuerpflichtigen im Ausland sind Fachberater/-innen für Internationales Steuerrecht optimale Ansprechpartner/innen.
Bei der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte in der inländischen Steuererklärung steht Ihnen die Fachberaterin/der Fachberater mit Rat und Tat zur Seite.
„Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ ist eine von uns verliehene amtliche Bezeichnung, die Mitglieder mit erwiesenermaßen überdurchschnittlichen praktischen und theoretischen Kenntnissen auf diesem Gebiet tragen dürfen. Erforderlich sind der Besuch eines 120-stündigen Lehrgangs, die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen sowie der Nachweis, in der Praxis zahlreiche Fälle aus dem internationalen Steuerrecht bearbeitet zu haben.
Bitte senden Sie uns die Unterlagen aus Gründen der Nachhaltigkeit präferiert über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu.
Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern
Dafür, diese Fachbezeichnung tragen zu dürfen, brauchen die Bewerber/innen Nachweise umfangreicher Kenntnisse in den Bereichen Einfuhrabfertigung, Zolltarifrecht, Zollwertrecht, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, elektronische Zollabwicklung unter ATLAS, Zollschuldrecht, Rechtsschutz und Billigkeitsmaßnahmen sowie Straf- und Bußgeldsachen aus dem Bereich Zölle und Verbrauchsteuern.
Wer Unterstützung auf diesem Gebiet benötigt, ist bei Fachberaterinnen/-beratern für Zölle und Verbrauchsteuern bestens aufgehoben.
„Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ ist eine von uns verliehene Fachbezeichnung, die überdurchschnittliche Kompetenz in den genannten Bereichen garantiert. Um diesen Titel tragen zu dürfen, muss die Anwärterin/der Anwärter einen 120-stündigen Lehrgang besucht und an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben; außerdem muss sie/er dafür den Nachweis einer umfassenden Praxiserfahrung in der Bearbeitung einschlägiger Fälle erbringen.
Bitte senden Sie uns die Unterlagen aus Gründen der Nachhaltigkeit präferiert über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu.