Hinweise
zur Kurzarbeit im Dezember 2020
Aufgrund der aktuell bevorstehenden
coronabedingten Einschränkungen im Dezember 2020 informiert die
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu folgenden Punkten:
Hinweise für erneute
bzw. ausgeweitete Kurzarbeit im Dezember aufgrund der
coronabedingten Einschränkungen/Schließungen im Dezember 2020:
1. Betriebe,
die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen.
Kurzarbeitergeld
(Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine
gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine
Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich.
Wenn der
anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020
nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. –
30.11.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der
Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen.
Hierfür kann die Kug-Anzeige
genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.
Außerdem
müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B.
einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf.
verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den
Dezember nicht umfassten.
2. Betriebe, die die Kurzarbeit
im September oder später beendet haben und im Dezember erneut
kurzarbeiten müssen.
Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich
auch für Dezember zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. - 31.01.2021),
ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu
beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit
über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.
Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den
Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom
01.03. – 30.09.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der
Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind
darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige
genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit
(z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf.
verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den
Dezember nicht umfassten.
3. Betriebe, die
noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2020 kurzgearbeitet haben
und im Dezember kurzarbeiten müssen.
Die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der
Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige
vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am
31.12.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche
Kug-Anerkennungsbescheid, den Dezember umfasste (z.B.
Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).
Weitere Hinweise sind im Internet
verfügbar.
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der
Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen,
Betriebsvereinbarungen) neu abschlossen bzw. verlängert werden,
wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht
umfassten.
Kug-Anzeigen und –Anträge können jetzt auch bequem ohne
Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD
Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang
erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
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