Von:                                Steuerberaterkammer Berlin <newsletter@stbk-berlin.de>

Gesendet:                       Dienstag, 9. Juni 2020 16:51

An:                                  StBK Berlin - Christine Krusche

Betreff:                           Newsletter 14/2020

 

Newsletter 14/2020

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
heute erhalten Sie unseren Newsletter 14/2020.

 

Willkommen bei der Steuerberaterkammer Berlin. Wir wahren die beruflichen Belange unserer über 4000 Mitglieder, sind aber auch Kontrollorgan und damit Ansprechpartner für deren Mandantinnen und Mandanten. Erfahren Sie mehr über unsere Aufgaben und Tätigkeitsbereiche.

 

 

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Beiträge

 

 

09.06.2020

Corona-Krise:
Gestärkt aus der Krise - Konjunkturprogamm der Koalition

 

Bundesfinanzministers Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier haben ein gemeinsames Schreiben zum Konjunkturprogramm, das am 03.06.2020 vom Koalitionsausschuss beschlossen wurde, veröffentlicht.

Dieses Schreiben finden Sie hier.
Das Ergebnis des Koalitionsausschusses v. 03.06.2020 finden Sie hier.

 

 

09.06.2020

Licht und Schatten beim Konjunkturpaket der Bundesregierung

 

Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer hilft die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrags im aktuell vorliegenden Konjunkturpaket der Bundesregierung vielen Unternehmen bei ihrer Liquiditätsplanung. BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab ist überzeugt: „Damit die Eigenkapitalbasis unserer Mandanten gestärkt ist und Insolvenzen verhindert werden können, müssen die aktuell entstehenden Verluste unmittelbar mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Neben der nun avisierten betragsmäßigen Ausweitung der Verlustrücktragsmöglichkeit ist nach unserer Auffassung allerdings auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens zwei weitere Jahre erforderlich und sollte bei der gesetzlichen Umsetzung berücksichtigt werden.“

Die zusätzlich in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage befürwortet Schwab ebenfalls: „Die Bundessteuerberaterkammer hatte in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen: Es ist wichtig, dass unsere Mandanten einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden können. Und das bereits für den Veranlagungszeitraum 2019. So können Unternehmen, die im Jahr 2019 noch erfolgreich waren, steuerlich entlastet werden, um die hierdurch gewonnenen Mittel zur Bewältigung der Krise einzusetzen. Erfreulich, dass der Gesetzgeber unseren Impuls aufgegriffen hat.“

Die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen. Schwab bezweifelt, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. „Mit großer Sorge sehen wir den erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwand, der alle Unternehmen betreffen wird, denn es handelt sich um ein Massenverfahren. Die notwendige IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. wird kaum innerhalb dieser kurzen Zeit – fehlerfrei – realisierbar sein.“, so Schwab.

Völlig ungeklärt sind viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen. Hier appelliert die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesfinanzministerium, noch bis Mitte Juni 2020 ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen.

 

 

09.06.2020

Stopp dem Missbrauch von Fördermitteln: Steuerberater als „Gütesiegel“ bei der  Beantragung von Überbrückungshilfen

 

Ein Bestandteil des Konjunkturpaketes vom 03.06.2020 ist auch eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen bzw. Selbständige. Betroffene kleinere Unternehmen und Selbständige sollen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss zu den Fixkosten erhalten. Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), begrüßt diese Initiative, mit der die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen und ein Anschluss an die auslaufenden Programme der „ersten Stufe“ hergestellt werden soll.

Schwab: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, setzt der Gesetzgeber bei der Bewilligung der Soforthilfen auf das Gütesiegel der Steuerberater. Denn die Fördergelder fließen erst, wenn Steuerberater die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise geprüft und bestätigt haben. Als Organ der Steuerrechtspflege nehmen wir diese Aufgabe entschlossen an und sichern damit ab, dass Steuergelder wirklich nur da ankommen, wo sie auch hingehören.“

Weiter führt Schwab aus: „Missbrauch von Fördergeldern hat so keine Chance mehr. Um sicher zu stellen, dass das Gütesiegel auch von einem zugelassenen Steuerberater erteilt wurde, muss es einen Abgleich mit dem Berufsregister der Steuerberaterkammern geben. Denn nur hier geführte Personen sind über unser Berufsrecht an strikte gesetzliche Auflagen gebunden. Nur sie können diese Bestätigung erteilen.“ Für BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab steht fest: „Damit diese wichtige Maßnahme wirklich Wirkung zeigt, sollte hier ein bundeseinheitliches Vorgehen beschlossen werden. Die Zeit der Flickenteppiche ist hoffentlich bald vorbei.“

Damit die Unternehmen zügig auf die Fördermittel zugreifen können, setzt sich die Bundessteuerberaterkammer aktuell für ein möglichst einfaches, automatisiertes und bundeseinheitliches Verfahren ein.

 

 

09.06.2020

Träger der Rentenversicherung prüfen seit dem 02.06.2020 wieder vor Ort

 

Die Rentenversicherungsträger nehmen seit 02.06.2020 die seit Mitte März dieses Jahres ausgesetzten Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort wieder auf. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte sich im Vorweg mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ins Benehmen gesetzt, um die aktuelle Situation in den Steuerberaterkanzleien zu erfragen.

Die DRV verweist in „summa summarum - Newsletter zur Wiederaufnahme der Betriebsprüfungen vor Ort“ auf die im Folgenden dargestellte Vorgehensweise, auf die auch im  FAQ-Katalog zur Corona-Krise (Frage 27) der Bundessteuerberaterkammer hingewiesen wird.

Nach der Aufhebung einer Reihe von Kontaktbeschränkungen in den vergangenen Wochen haben die Rentenversicherungsträger beschlossen, ab dem 02.06.2020 wieder Betriebsprüfungen vor Ort durchzuführen. Vorrangig werden dabei Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten und Steuerberater angesprochen.

Die Prüfer werden in jedem Fall zunächst telefonisch mit dem Arbeitgeber oder Steuerberater Kontakt aufnehmen. Abgesehen von einer möglichen Terminabsprache geht es der DRV Bund dabei darum,

  • vor dem Hintergrund einer bei vielen Arbeitgebern und Steuerberatern möglichen Belastungs- oder Krisensituation einen verbindlichen, persönlichen Kontakt zwischen dem Prüfer und dem Verantwortlichen herzustellen,
     
  • ggf. Corona-bedingte Verschiebungswünsche in Erfahrung zu bringen,
     
  • Informationen über die örtlichen Bedingungen und die Einhaltung des Arbeitsschutzes einzuholen,
     
  • Informationen über Möglichkeiten zu vermitteln und einzuholen, ob und wie ein Vor-Ort- Aufenthalt auf ein zeitliches Minimum begrenzt werden kann (z. B. Teilnahme an der euBP, Abholung/Zusendung von Unterlagen).

Wünschen der Arbeitgeber und Steuerberater nach einer Verschiebung der Prüfung wegen der Corona-Krise wird entsprochen.

Steuerberater sollten – soweit noch nicht geschehen – den Einsatz der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (die euBP) in der Sozialversicherung ausloten. Durch die euBP lässt sich die Prüfung vor Ort auf ein Mindestmaß begrenzen bzw. unter Umständen sogar ganz vermeiden. Ab dem 01.01.2023 wird die euBP hinsichtlich der Lohndaten mit einer Übergangfrist verpflichtend eingeführt (siehe Newsletter 13/2020)

 

 

09.06.2020

BStBK setzt angemessene Vergütung für Steuerberater durch

 

Vergangenen Freitag brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf den Weg.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) initiierte den Novellierungsprozess und konnte alle ihre wesentlichen Forderungen durchsetzen – ein großer Erfolg für den Berufsstand! Die neue StBVV tritt voraussichtlich zum 01.07.2020 als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft.

Im Detail konnte die BStBK erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst, sie praxistauglich gestaltet und Steuerberater angemessen vergütet werden. Die zentralen Verbesserungen für den Berufsstand sind:

Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Nach langer Durststrecke und dem Ritterschlag zum Organ der Steuerrechtspflege im letzten Jahr hebt der Gesetzgeber unseren Berufsstand auch bei der Vergütung mit den Rechtsanwälten auf eine Stufe. Ein wichtiger Meilenstein, denn gleicher Tätigkeit gebührt gleiche Bezahlung.“ Vertritt ein Steuerberater also seinen Mandanten bspw. in einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen. Das soll auch ein erneutes Auseinanderdriften der Vergütungssätze verhindern. Weiter führt Schwab aus: „Die angepasste Bezahlung ist auch als Anerkennung für die qualitativ hochwertige Beratung unseres Berufsstands zu verstehen. Das freut uns sehr! Gerade in Zeiten der Corona-Krise zeigt unser Berufsstand außerordentlichen Einsatz.“

Elektronische Rechnungsstellung in Textform möglich

Steuerberater können mit der neuen StBVV ihre Rechnungen auch elektronisch, bspw. per E-Mail, an ihren Mandanten verschicken, wenn der zugestimmt hat. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus. Schwab: „Die elektronische Rechnungstellung mit der Textform zu vereinfachen, ist ein von der BStBK lange geforderter Schritt in die digitale Zukunft. So können Steuerberater ihre Rechnungen zukünftig ohne Medienbruch einfach digital verschicken. Das erleichtert den Kanzleialltag ungemein.“

Vergütung an wirtschaftliche Entwicklung angepasst

Zudem erhöht der Gesetzgeber die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, linear um 12 Prozent. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren. Neben höheren Mieten und Personalkosten sind das u. a. die Aufwendungen, die Berufsträger für die Digitalisierung ihrer Kanzlei aufgebracht haben. Auch besonders erfreulich sind die Anpassungen in der StBVV bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Sowohl der Oberwert für die Rahmengebühr als auch der Mindestgegenstandswert werden erhöht und somit dem deutlichen Mehraufwand bei der Erstellung der EÜR Rechnung getragen.

Mit der Novellierung konnte die BStBK die StBVV nachhaltig stärken – ein sehr gutes Ergebnis für den Berufsstand. Denn mit 74,5 Prozent rechnet der weit überwiegende Anteil der Steuerberater auf Grundla-ge der StBVV ab – das zeigt die letzte STAX-Auswertung der BStBK aus dem Jahr 2018. Nach dem Motto „nach der Novelle ist vor der Novelle“ setzt sich die BStBK auch in Zukunft dafür ein, dass die StBVV kontinuierlich angepasst wird.

 

 

09.06.2020

Mehr Digitalisierung in der Lohnabrechnung


Am 05.06.2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31.12.2026 verpflichtend.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Wir begrüßen die weitere Digitalisierung in der Lohnabrechnung, die mit diesem Gesetz einhergeht. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zeigt aber auch deutlich, dass Digitalisierung keine Einbahnstraße sein darf. Nicht nur die Finanzverwaltung darf von der Digitalisierung profitieren. Denn noch sind unsere Forderungen nach einer Rückübertragung der Daten für Meldekorrekturen nicht umgesetzt. Auch die Integration der digitalen Belegübertragung fehlt noch.“

Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor und zwar noch vor dessen Einführung zum 01.01.2022. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorfeld aktiv ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegriffen hat, die eAU ab dem 01.07.2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der „gelbe Zettel“ bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass das 7. SGB IV Änderungsgesetz ihre grundsätzliche Forderung aufgreift, für neue digitale Verfahren eine längere Pilotphase einzurichten, um die Verfahren massetauglich zu machen. Die BStBK wird sich auch weiterhin bei der Einführung und der Verbesserung bestehender digitaler Verfahren in der Lohnabrechnung aktiv einbringen.

 

 

09.06.2020

DWS Nachrichten


DWS Online bietet Webinare zu nachstehenden Themen an:

  • Steueränderungen durch Corona zum 01.07.2020
     
  • Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020
     
  • Asset-Protection - Wie schütze ich das Vermögen vor dem Zugriff Dritter?
     
  • Die DWS-Webinare: Immer am schnellsten informiert.

    •  Kurzarbeit in der Corona-Krise
    •  Steuer- u. sozialersicherungsrechtliche Hilfsmaßnahmen
        in der Corona-Krise
    •  Mietrecht in der Corona-Krise
    •  Corona erfordert es: Digitale Kanzleiprozesse Teil 1
    •  Corona erfordert es: Digitale Kanzleiprozesse Teil 2
    •  Corona-Krise – Aktuelles steuerliches Update

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

09.06.2020

Die DWS-Online-Seminarreihen: Aktuelles Steuerrecht für Berater und Mitarbeiter, 4 Online-Seminare pro Jahr


DWS Online bietet die Online-Seminare aus dieser Reihe sowohl für Berater als auch für Mitarbeiter an.

  • Die Online-Seminare für Berater und langjährige erfahrene Mitarbeiter geben neben der Vermittlung der Neuerungen zusätzlich wertvolle Beratungs- und Gestaltungshinweise für die fachkundige und qualifizierte Beratung.
     
  • Schwerpunkt der Online-Seminare für Mitarbeiter, Berufsanfänger und Azubis sind die besonders praxisrelevanten Steuerrechtsänderungen unter Berücksichtigung von typischen Jahresabschluss- und Buchhaltungsaspekten.

Die Teile I/2020 sind ab sofort verfügbar. Sofern Sie das ganze Jahr mit unseren aktuellen Informationen versorgt werden möchten, können Sie die Seminare auch im Jahrespaket oder im Abonnement erhalten.


Bestellen Sie ganz einfach per E-Mail, Fax oder direkt auf https://www.dws-steuerberater-online.de/katalog/aktuelles_steuerrecht.

 

 

Experten, die sich lohnen

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Terminvorschau

 

15.06.2020
Webinar - 74. Berliner Steuergespräch
Thema: Familienbesteuerung – Ist das Steuerrecht auf der Höhe der Zeit?

09.09.2020
Seminar der BStBK:
Beratung von Mandanten in der Krise: Rechnungslegung/
Insolvenzrecht/Haftungsrisiken für StB - unter Berücksichtigung der neuen Hinweise der BStBK zur Jahresabschlusserstellung bei Krisenunternehmen

 

07.10.2020
Seminar der BStBK:
Personalgewinnung, -entwicklung & -bindung

08.10.2020
Workshop der BStBK: Professionelle Mitarbeiterführung in der StB-Kanzlei

 

 

 

 

Formulare

 

Formulare der Steuerberaterkammer Berlin, zum Beispiel für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates oder die Beantragung einer VDB-Karte, können Sie auf der nachfolgenden Seite herunterladen.

 

 

 

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