Der
nachfolgende „FAQ-Katalog“
bietet für den Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus eine erste
Orientierung, der lediglich die Auffassung der
Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wiedergibt. Wir bitten um
Verständnis, dass die Bundessteuerberaterkammer oder die
Steuerberaterkammern in den Ländern keine arbeitsrechtliche
Beratung der Berufsangehörigen übernehmen können.
Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt zudem, bei Erkrankungen
und Verdachtsfällen umgehend mit dem zuständigen Gesundheitsamt
Kontakt aufzunehmen und mit diesem die weitere Vorgehensweise
abzustimmen.
1. Wann
kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur
befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das
Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493
ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese
Neuerungen sind noch nicht umgesetzt.
- Wenn
auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen
Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden,
wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom
Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt
bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Auf
den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des
Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise
verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass
in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu
Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur
Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren
werden.
- Auch
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig
Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die
Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise
für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur
für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein
Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für
die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
WICHTIG:
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie
Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor
bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann,
ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Quellen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
2. Wo finde
ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?
Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden
sich auf der Homepage der Bundes-agentur für Arbeit. Diese werden
laufend aktualisiert.
Quellen:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
3. Was gibt
es für Unterstützungsangebote für Unternehmen?
Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten
veröffentlicht.
Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der
Homepage.
Quellen:
BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueber-blick.pdf?__blob=publicationFile&v=6
KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
4. Wie kann
man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen
für Arbeitgeber nicht greifen?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer
angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56
Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen
"Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten
Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
5. Gibt es
Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus ausfällt
(„höhere Gewalt“)?
Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für
"höhere Gewalt") im Zuge der Corona-Krise greift, kommt
auf bestimmte Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart).
Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK
empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit
Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu
sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu
lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel
können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch
tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob
die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht
geschlossen worden sind.
Quellen:
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus-hoehere-gewalt-4701112
6. Gibt es
Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um
Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine
finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen
Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013
und 2016 getroffen wurden.
Quellen:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
7. Wie
hilft das Finanzamt?
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den
wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ein
weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und
Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit
ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die
Krise kommen.
Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld
vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel
jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Darauf kann sich jede und jeder verlassen.
In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:
- Fällige
Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze
aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch
Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten
Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein
erleichtertes Verfahren geben.
- Steuervorauszahlungen
können leichter zumindest bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll
unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob
dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.
- Vollstreckungsmaßnahmen
wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember
ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen
des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der
Bundesregierung.
- Dem
Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des
BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der
Lohn-steueranmeldungen vorgesehen.
Quellen:
BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
8. Was
müssen Steuerberater in ihrer Funktion als Arbeitgeber für die
Kanzleimitarbeiter beachten?
Detaillierte Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen
finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS).
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) hat auf ihrer Homepage Infor-mationen und das Infoblatt
"Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie"
veröffentlicht.
Quellen:
BMAS: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
BDA: https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_corona
9. Wer
zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter der Kanzlei unter Quarantäne
gestellt werden? Besteht Anspruch auf Entschädigung?
Wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein
Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch
angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der
Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus
infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung
ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem
Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können
Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“
entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch
dies müssen Praxisinhaber beantragen. Angestellte haben in den
ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes,
danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.
ACHTUNG:
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen
anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist
bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!
Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber
keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die
Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den
zuständigen Stellen in den Ländern erstattet werden.
Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während
der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem
solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der
Arbeitsunfähigkeit (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf
das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz
Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Quelle:
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.rak-muenchen.de/aktuelles/artikel/news/faqs-zum-coronavirus-covid-19.html?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=de-tail&cHash=f37d258e004e07788742cf7ecd1e6784
10. Wie
reagiere ich bei einem Verdachtsfall in der Kanzlei oder bei
infizierten Mitarbeitern? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Für den Fall, dass bei Ihren Kanzleimitarbeitern Symptome einer
Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten,
Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter
anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.
Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl
für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen
Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger
Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei
sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab
telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter
Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten
Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten
werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Kanzlei
darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Kanzlei
aufsuchen.
Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für
Steuerberatungskanzleien nicht. Diese obliegt vielmehr die mit
der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen
befassten medizinischen Einrichtungen.
Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren
Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie
werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests
unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber
nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine
Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden
sollte Folge geleistet werden.
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise
über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten)
abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als
auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem
informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu
verhalten haben.
Quellen:
Datenbank Robert-Koch-Institut: https://tools.rki.de/PLZTool/
Wo finde ich
weitere medizinische Hinweise?
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht auf seiner
Homepage tagesaktuelle Hinweise zum Coronavirus:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529
Website des Robert-Koch-Instituts:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Hilfestellung zur betrieblichen Pandemieplanung:
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/pandemieplanung/dguv_pande-mieplanung.pdf
Weitere Informationen finden sich auf den Websites der
Landesgesundheitsämter oder des jeweiligen Landesministeriums für
Gesundheit.
11. Welche
Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich für Steuerberater in
der Lohnabrechnung?
Gesetzlich geklärt ist, dass Steuerberater ihre Mandanten
sozialversicherungsrechtlich gegenüber den Krankenkassen als
Einzugsstellen und in der Betriebsprüfung vertreten dürfen. In
allen anderen Fragen gilt der Maßstab des
Rechtsdienstleistungsgesetzes. Es muss sich um eine zulässige
Nebentätigkeit zur Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG halten.
Hier sind noch nicht alle Fragen abschließend geklärt.
Grundsätzlich gilt, Steuerberater können ihre Mandanten vertreten
bis sie von der Behörde zurückgewiesen werden. Gestellte Anträge
für den Mandanten bleiben bis zur Zurückweisung wirksam.
12. Dürfen
Steuerberater ihre Mandanten bei der Beantragung von
Kurzarbeitergeld vertreten?
Diese Frage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Das
SG Chemnitz (Urt. v. 26.10.2017 – S 26 AL 331/16) hat einen mit
der Lohnbuchhaltung eines Baubetriebs beauftragten Steuerberater
in einem Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld nach §
101 SGB III als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers
jedenfalls dann als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur
Berechnungsfragen für das Saison-Kurzarbeitergeld im Streit
stehen. Sowohl das Antrags- als auch das Widerspruchsverfahren
sind in diesem Fall eine zulässige Nebentätigkeit zur
Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. Die Berufung ist unter dem Az. LSG Sachsen: L 3 AL
176/17 anhängig.
PRÜFUNGEN UND
ORGANISATORISCHES IN DEN STEUERBERATERKAMMERN:
13. Führen
die Steuerberaterkammern die Zwischen- und Abschlussprüfungen für
meine Auszubildenden durch? Finden die geplanten Termine statt?
Bitte wenden Sie sich für die Durchführung der Zwischen- und
Abschlussprüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) an die
für Sie zuständige Steuerberaterkammer (Link zu zuständigen
StBKn). Die Steuerberaterkammern versuchen soweit es behördliche
Veranstaltungsverbote in den einzelnen Bundesländern erlauben,
die Zwischen- und Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Auszubildenden
haben sich auf die jeweilige Prüfung intensiv vorbereitet und
sollten die Möglichkeit erhalten, die Prüfung abzulegen. Die
persönliche Sicherheit hat jedoch stets Vorrang. Sollte der
geplante Prüfungstermin ggf. nicht stattfinden können, wird die zuständige
Steuerberaterkammer einen Ersatztermin nach Verbesserung der
Risikoeinschätzung um das Corona-Virus bekannt geben.
14. Mein
Kanzleimitarbeiter hat den schriftlichen Teil der
Fortbildungsprüfung zum/r Steuerfachwirt/in, Fachassistent/in
Lohn und Gehalt (FALG) bzw. Rechnungswesen und Controlling (FARC)
bestanden. Wird die mündliche Prüfung durchgeführt?
Die Steuerberaterkammern führen soweit es behördliche
Veranstaltungsverbote in den einzelnen Bun-desländern erlauben,
den mündlichen Teil der jeweiligen Fortbildungsprüfung durch.
Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige
Steuerberaterkammer (www.stbk-berlin.de)
15. Ich
habe die schriftliche Steuerberaterprüfung bestanden und möchte
wissen, ob die mündliche Prüfung wie geplant stattfinden wird?
Bitte wenden Sie sich zur Durchführung der mündlichen
Steuerberaterprüfung an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer
(www.stbk-berlin.de),
die Ihnen die Noten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt bzw. Sie
zur mündlichen Prüfung geladen hat.
16. Was
passiert, wenn die Prüfungen aufgrund des Corona-Virus verschoben
werden müssen?
Für den Fall, dass eine der Aus- und Fortbildungsprüfungen oder
die mündliche Steuerberaterprüfung nicht stattfindet, kann diese
nachgeholt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an die für Sie
zuständige Steuerberaterkammer (www.stbk-berlin.de).
Neue Termine werden bekannt geben, sobald sich die
Risikoeinschätzung um das Corona-Virus verbessert hat.
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