Von:                                Steuerberaterkammer Berlin <newsletter@stbk-berlin.de>

Gesendet:                       Montag, 30. März 2020 11:10

An:                                  StBK Berlin - Christine Krusche

Betreff:                           Sondernewsletter Corona-Krise: Änderungen des Zivilrechts infolge der COVID-19-Pandemie

 

Corona-Krise -
Änderungen des Zivilrechts infolge der
COVID-19-Pandemie

 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

 

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, welches zum 01.04.2020 in Kraft treten wird. Das Gesetz enthält auch Vorschriften, die unmittelbar Auswirkung für die berufliche Tätigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater haben können. Mit Artikel 5 des Gesetzes wird durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein Moratorium zur Erfüllung von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen gegen Verbraucher und sogenannte Kleinstunternehmen bis zum 30.06.2020 angeordnet. Eine Verlängerung des Moratoriums bis zum 30.09.2020 ist durch Rechtsverordnung möglich.

Während Dauerschuldverhältnisse von Steuerberaterinnen und Steuerberatern mit Verbrauchern eher die Ausnahme sein dürften, sind solche mit sogenannten Kleinstunternehmen regelmäßig ein größerer Teil des Kanzleiumsatzes. Als Kleinstunternehmen gelten alle Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.

Dauerschuldverhältnisse können dabei mit den Mandanten vorliegen, für die regelmäßig die Buchhaltungen und/oder die Lohnbuchhaltungen erstellt werden, sofern dies für Zwecke der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen geschieht. In den genannten Fällen könnten die Kleinstunternehmen das Recht haben, Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen, die mit solch einem Dauerschuldverhältnis im Zusammenhang stehen, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn sie infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistung nicht erbringen können oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle „wesentlichen“ Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. Ob hierzu auch regelmäßig die Buchhaltung und/oder die Lohnbuchhaltung zählen soll, ist u. E. mindestens zu hinterfragen, denn bei der beispielhaften Aufzählung in der Gesetzesbegründung handelt es sich ausnahmslos um Leistungen der sog. Grundversorgung.

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Moratoriums könnten allerdings Mandanten vermehrt der Meinung sein, solch ein Moratorium beträfe auch die Leistungen bezüglich der Buchhaltungen und/oder der Lohnbuchhaltungen.

Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen, die weitere Entwicklung in diesem Geschäftsfeld, insbesondere das Zahlungsverhalten der Mandanten, besonders genau zu beobachten, um ggf. rechtzeitig auf Veränderungen reagieren zu können.

 

 

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