in Ergänzung des nachstehenden Schreibens des
Bundesminsteriums der Finanzen vom 19.03.2020, Betreff:
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des
Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), hat uns auf Nachfrage die
Berliner Finanzverwaltung mitgeteilt, dass neben der Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer
zu den Steuern gehört, die auf Antrag gestundet werden können.
Nach derzeitiger Abstimmung in der Berliner Finanzverwaltung
könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass in begründeten
Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer
gestundet werden kann.
Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der
Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, seien die
Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge
zu erlassen.
BMF-Schreiben v. 19.03.2020
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