| in Ergänzung des nachstehenden Schreibens des
              Bundesminsteriums der Finanzen vom 19.03.2020, Betreff:
              Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des
              Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), hat uns auf Nachfrage die
              Berliner Finanzverwaltung mitgeteilt, dass neben der Einkommen-,
              Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer
              zu den Steuern gehört, die auf Antrag gestundet werden können.
 Nach derzeitiger Abstimmung in der Berliner Finanzverwaltung
              könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass in begründeten
              Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer
              gestundet werden kann.
 
 Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der
              Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, seien die
              Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge
              zu erlassen.
 
 BMF-Schreiben v. 19.03.2020
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