Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, welches zum
01.04.2020 in Kraft treten wird. Das Gesetz enthält auch
Vorschriften, die unmittelbar Auswirkung für die berufliche
Tätigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater haben können.
Mit Artikel 5 des Gesetzes wird durch eine Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein
Moratorium zur Erfüllung von Ansprüchen aus
Dauerschuldverhältnissen gegen Verbraucher und sogenannte
Kleinstunternehmen bis zum 30.06.2020 angeordnet. Eine
Verlängerung des Moratoriums bis zum 30.09.2020 ist durch
Rechtsverordnung möglich.
Während Dauerschuldverhältnisse von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern mit Verbrauchern eher die Ausnahme sein dürften,
sind solche mit sogenannten Kleinstunternehmen regelmäßig ein
größerer Teil des Kanzleiumsatzes. Als Kleinstunternehmen gelten
alle Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem
Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen
Euro.
Dauerschuldverhältnisse können dabei mit den Mandanten vorliegen,
für die regelmäßig die Buchhaltungen und/oder die
Lohnbuchhaltungen erstellt werden, sofern dies für Zwecke der
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen
geschieht. In den genannten Fällen könnten die Kleinstunternehmen
das Recht haben, Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen, die mit
solch einem Dauerschuldverhältnis im Zusammenhang stehen, bis zum
30.06.2020 zu verweigern, wenn sie infolge von Umständen, die auf
die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistung nicht
erbringen können oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung
der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens nicht möglich
wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle
„wesentlichen“ Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche
Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit
Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung Pflichtversicherungen,
Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über
Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch
Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. Ob hierzu auch
regelmäßig die Buchhaltung und/oder die Lohnbuchhaltung zählen
soll, ist u. E. mindestens zu hinterfragen, denn bei der
beispielhaften Aufzählung in der Gesetzesbegründung handelt es
sich ausnahmslos um Leistungen der sog. Grundversorgung.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Moratoriums könnten
allerdings Mandanten vermehrt der Meinung sein, solch ein
Moratorium beträfe auch die Leistungen bezüglich der
Buchhaltungen und/oder der Lohnbuchhaltungen.
Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen, die weitere
Entwicklung in diesem Geschäftsfeld, insbesondere das
Zahlungsverhalten der Mandanten, besonders genau zu beobachten,
um ggf. rechtzeitig auf Veränderungen reagieren zu können.
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