die Senatsverwaltung für Finanzen hat die
Finanzämter klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der
im Zuge der Corona-Krise auf begründeten Antrag gewährten
Herabsetzung (z. B. auf Null) und Erstattung der
Sondervorauszahlung nicht um den Widerruf einer gewährten
Dauerfristverlängerung handelt; diese bleibt weiterhin bestehen.
In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020, in dem es heißt:
"Wird dem
Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder
auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner
unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.
Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen
oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne
der Tz. 1 abgesehen werden.",
teilt die Berliner Finanzverwaltung mit, dass dies für alle
rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der
wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen
ist.
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