| die Senatsverwaltung für Finanzen hat die
              Finanzämter klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der
              im Zuge der Corona-Krise auf begründeten Antrag gewährten
              Herabsetzung (z. B. auf Null) und Erstattung der
              Sondervorauszahlung nicht um den Widerruf einer gewährten
              Dauerfristverlängerung handelt; diese bleibt weiterhin bestehen.
 In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020, in dem es heißt:
 
 "Wird dem
              Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder
              auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner
              unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.
              Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen
              oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne
              der Tz. 1 abgesehen werden.",
 
 teilt die Berliner Finanzverwaltung mit, dass dies für alle
              rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der
              wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen
              ist.
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